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Gründung Flurgenossenschaft

Zuständiger Bereich:Gemeindekanzlei

Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, wie Bau und Sanierung von Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen usw., können die beteiligten Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden.

Vorbereitung
Wer die Gründung einer Flurgenossenschaft anstrebt, hat beim Gemeinderat jener Gemeinde, in welcher das Land ganz oder zum grösseren Teil liegt, ein schriftliches Gesuch zu stellen. Dazu sind einzureichen: Statutenentwurf , Einzugsgebiet auf Grundbuchplan, Eigentümerverzeichnis (Name, Adressen der Grund- und Werkeigentümer, Flächenanteil, Eigentumsart), evtl. Vorprojekt mit Kostenschätzung.

Gründungsversammlung
Der Gemeinderat lädt zur Gründungsversammlung ein. Ein Mitglied des Gemeinderates leitet die Gründungsversammlung; hierüber wird ein Protokoll erstellt.

Genehmigung
Das Protokoll der Gründungsversammlung, die Statuten, das Vorprojekt und das Gründungsgesuch sind dem Regierungsrat einzureichen. Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Genossenschaft zur juristischen Person des öffentlichen Rechtes; sie steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
 

Dokument Gesetz-Flurgenossenschaft-213_110.pdf (pdf, 18.5 kB)

Verantwortlich Telefon
Gemeindekanzlei 041 859 02 34

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Gemeindeverwaltung Arth, Postfach 263, Rathaus,  6415 Arth  Tel.: 041 859 02 02  Fax: 041 859 02 99  E-Mail: info@arth.ch